Abfindung
Sie haben bei einer betriebsbedingten Kündigung, wenn das Kündigungsschutzgesetz einschlägig ist, einen Anspruch auf eine betriebsbedingte Abfindung. Die weiteren Voraussetzungen hierzu erläutere ich Ihnen. Außerdem kann ich Sie darüber informieren, wie hoch Ihre voraussichtliche Abfindung sein wird.
Der Arbeitgeber hat im Bereich des Kündigungsschutzgesetzes die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer bei einer betriebsbedingten Kündigung seinen Arbeitsplatz nach festen Sätzen abzukaufen. Dazu ist erforderlich, dass der Arbeitgeber die Kündigung mit dem Hinweis versieht, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt wird und der Arbeitnehmer für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung beanspruchen kann. Erforderlich ist allerdings, dass der Arbeitnehmer daraufhin die Klagefrist für eine Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG verstreichen lässt. Der Arbeitnehmer ha aber nur dann einen Anspruch, wenn tatsächlich in der Kündigung der schriftliche Hinweis erhalten ist. Es reicht nicht aus, wenn ein solcher Hinweis vorab erteilt wird, oder später nach der Kündigung nachgeholt wird. Klagt der Arbeitnehmer bei form- und fristgerechtem Hinweis nicht, hat er gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Abfindung. Der Arbeitgeber hat den Vorteil, dass er keinem Kündigungsschutzprozess ausgesetzt ist. Es stellt sich dann die Frage, ab wann der Arbeitnehmer die Abfindung beanspruchen kann. Diese wird mit dem Ablauf der Kündigungsfrist fällig. Dies ist ein gewisses Risiko für den Arbeitnehmer, insbesondere, wenn eine lange Kündigungsfrist besteht. Stirbt also z. B. der Arbeitnehmer vor Ablauf der Kündigungsfrist, so können die Erben den Anspruch auf Abfindung nicht geltend machen. Deshalb bietet es sich an, mit dem Arbeitgeber Verhandlungen aufzunehmen dergestalt, dass der Zeitpunkt der Fälligkeit der Abfindung früher festgelegt wird. Das Gesetz regelt auch, welche Höhe die Abfindung hat. Sie beträgt nach § 1a Abs. 2 KSchG 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Unabhängig davon steht es jedem Arbeitnehmer frei, die Vereinbarung von Abfindungen auszuhandeln.