Personenbedingte Kündigung

Daniel Müller LL.M.Eur. Meersburg Bodensee

Personenbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber - wie reagiere ich richtig?

Am häufigsten werden personenbedingte Kündigungen wegen Krankheit des Arbeitnehmers ausgesprochen. Ob eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit, häufige Kurzerkrankungen oder eine krankheitsbedingte Leistungsminderung: Gründe zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gibt es viele. Nicht jeder Grund ist jedoch gerechtfertigt.

Sie haben eine personenbedingte Kündigung erhalten und wissen nicht, was Sie jetzt tun können? Ich bin Daniel Müller, Ihr Anwalt für Arbeitsrecht am Bodensee und berate Sie gern!

Bei personenbedingten Jobkündigungen oder auch aus anderen Gründen: Mit jahrelanger Erfahrung, pragmatischer Verhandlungsführung und Menschlichkeit stehe ich Ihnen zur Seite und sorge dafür, dass Sie zu Ihrem Recht kommen. Auf Anwalt.de können Sie Bewertungen meiner Mandanten nachlesen.

Der wichtigste Schritt nach einer personenbedingten Kündigung

Haben Sie Zweifel, dass Ihre Kündigung rechtmäßig ist? Dann ist schnelles Handeln gefragt: Innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung bei Ihnen muss eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden.

Tun Sie dies nicht, wird unterstellt, dass die Kündigung zu Recht erfolgt ist. Selbst, wenn dem nicht so sein sollte. Versäumen Sie diese Frist, können Sie in Ausnahmefällen einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen. So z.B., wenn Sie wegen eines Krankenhausaufenthalts oder Urlaubs gehindert waren, die Frist einzuhalten.

Die Arbeitsgerichte befassen sich regelmäßig mit Fällen von personenbedingten Kündigungen. Neben Krankheit kommen weitere Kündigungsgründe in Betracht.:

  • Alkohol- oder Spielsucht
  • Arbeitsverhinderung bei Haft
  • Entzug der Fahrerlaubnis (Bus-Taxifahrer u. ä.)
  • Fehlende Arbeitserlaubnis bei Ausländern
  • Mangelnde Sprachkenntnisse
  • Wegfall der erforderlichen Berufsausübungserlaubnis

Damit eine Kündigung wirksam ist, sind einige Voraussetzungen zu erfüllen. So muss, sofern vorhanden, der Betriebsrat angehört werden und zustimmen. Eine vorherige Abmahnung ist jedoch nicht erforderlich.

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Ist die personenbedingte Kündigung rechtmäßig?

Ist der Arbeitgeber der Ansicht, dass Fähigkeiten zur Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten fehlen, müssen weitere allgemeine Kündigungsvoraussetzungen erfüllt sein:

  • Negative (Gesundheits-)Prognose: Die Einschätzung des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer absehbar nicht in der Lage ist, seine Stelle zur Zufriedenheit des Arbeitgebers auszufüllen.
  • Betriebliche oder wirtschaftliche Interessen werden stark beeinträchtigt: Das können unter anderem Produktionsausfälle, Verlust von Kundenaufträgen oder hohe Entgeltfortzahlungskosten bei krankheitsbedingten Fehlzeiten sein.
  • Alle milderen Maßnahmen sind ausgeschöpft: Eine Kündigung muss immer das letzte Mittel der Wahl sein. Vorher ist zu prüfen, ob ein anderes Aufgabengebiet, evtl. auch mit Umschulung, verfügbar ist.
  • Interessenabwägung: Kann dem Arbeitgeber eine anderweitige Beschäftigung im Betrieb zugemutet werden? Diese individuelle Betrachtung schließt auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses, das Alter des Mitarbeiters und seine familiären Verhältnisse ein. Schwangere Frauen oder Menschen mit Behinderung zählen zu besonders schutzwürdigen Personen.

Gern helfe ich Ihnen, zu prüfen, ob Ihr Arbeitgeber die Kündigungsvoraussetzungen erfüllt hat! Rufen Sie mich an:

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Wehren Sie sich gegen eine verhaltensbedingte Kündigung: mit der Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen

Wenn Sie Ihren Arbeitsplatz behalten möchten, ist eine Kündigungsschutzklage bzw. allgemeine Feststellungsklage alternativlos. Das Arbeitsgericht kann die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen. Ist die Klage erfolgreich und die Kündigung unwirksam, haben Sie einen Anspruch darauf, Ihren Arbeitsplatz zu behalten.

Vielfach kommt es auch zum Vergleich und es wird ein Aufhebungsvertrag mit angemessener Abfindungszahlung ausgehandelt. In jedem Fall lohnt es sich spätestens jetzt, den Anwalt Ihres Vertrauens hinzuzuziehen.

Denken Sie bitte daran: Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung bei Ihnen beim Arbeitsgericht eingereicht werden.

So wehren Sie sich gegen die personenbedingte Kündigung: Mit der Kündigungsschutzklage

Eine Kündigungsschutzklage ist häufig der erfolgreichste Weg, um nach einer personenbedingten Kündigung zu Ihrem Recht zu kommen.

Das vorrangige Ziel einer Kündigungsschutzklage ist, dass das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung feststellt. Hat die Klage Erfolg, besteht Ihr Arbeitsverhältnis fort und Sie gehen, bei vollem Gehalt, weiter zur Arbeit.

Wenn beide Seiten nicht länger an dem Arbeitsverhältnis festhalten wollen, endet eine Kündigungsschutzklage oft im Vergleich. Häufig kommt es dann zum Aufhebungsvertrag mit Zahlung einer Abfindung.

Bitte denken Sie unbedingt daran: Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung bei Ihnen beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden.

Bewertungen

Ich bin für Sie da - Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Daniel Müller in Meersburg am Bodensee

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